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(SG HAL) Berücksichtigung der Einkünfte aus einem Hobby bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen
07.09.2017, Halle (Saale) – 2
- Sozialgericht Halle
Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz
IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu
berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB
II-Leistungsbezieher unangemessen ist In dem vom Sozialgericht Halle
entschiedenen Fall ging der Kläger, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), nach
eigenen Angaben dem Hobby ?Heißluftballon-Sportpilot? nach. Der Kläger gab an,
in dem halben Jahr, was zur Entscheidung anstand, 14.615,00 ? aus Ballonfahrten
erzielt zu haben. Dem standen Ausgaben für das Hobby in Höhe von 13.811,50 ?
gegenüber. Der Kläger erklärte, die Ausübung des Hobbys sei ?kostendeckend?. Er
wollte im Ergebnis erreichen, dass Einnahmen aus dem Hobby nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie die Ausgaben für das Hobby übersteigen. Das Gericht hat in seiner
Entscheidung offen gelassen, ob das Hobby des Klägers wegen
luftverkehrsrechtlicher Vorschriften als Gewerbe anzusehen ist, da es darauf
für die Entscheidung im Ergebnis nicht ankam. Die Einnahmen aus dem Hobby hat das
Sozialgericht voll bei der Berechnung der Leistungsansprüche berücksichtigt; die
Ausgaben für das Hobby hat das Gericht hingegen nicht von den Einnahmen
abgezogen. Zur Begründung hat es auf § 3
Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) verwiesen.
Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz
oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während
des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Im SGB II-Regelsatz seien
Bedarfe für die Ausübung eines Hobbys vorgesehen. Darin sei die
gesetzgeberische Wertung zu sehen, dass höhere Ausgaben für ein Hobby (im Fall
des Klägers über 2.000?/mtl.) nicht den Lebensumständen während des SGB
II-Leistungsbezugs entsprechen.Auch für den Fall, dass die
Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben
nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei.
Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1
Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der
Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.Sozialgericht Halle, Urteil
vom 18. Oktober 2016, S 17 AS 1033/14, nicht rechtskräftig
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