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Pressemitteilungen des Sozialgerichts Magdeburg
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Pressemitteilungen des Sozialgerichts Magdeburg
Klinikum in Aschersleben darf vorläufig weiterhin Endoprothesen am Kniegelenk implantieren
23.12.2019, Magdeburg – 1
- Sozialgericht Magdeburg
Die
Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen-Anhalt haben die Prognose
eines Krankenhauses in Aschersleben zur voraussichtlichen Anzahl der im Jahr
2020 durchzuführenden Implantationen von Kniegelenk-Totalendoprothesen (TEP)
angezweifelt. Deshalb sollte es diese Operationen im neuen Jahr nicht mehr
durchführen dürfen. Dagegen hat das Krankenhaus zunächst Klage erhoben und
sodann um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Das Sozialgericht Magdeburg hat am
19.12.2019 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Gunsten des
Krankenhauses festgestellt, dass es vorläufig weiterhin Knie-TEP implantieren
und abrechnen dürfe. Dies gilt allerdings vorerst nur bis zu einer Entscheidung
im Klageverfahren. Damit ist noch keine Entscheidung über die umstrittene
Prognose gefallen. Stellt sich im Klageverfahren heraus, dass die Prognose des
Krankenhauses zu Recht widerlegt wurde, könnten die betroffenen Krankenkassen
nach Auffassung des Sozialgerichts bereits gezahlte Vergütungen für die im
Kalenderjahr 2020 erbrachten Leistungen zurückfordern.
Sozialgericht
Magdeburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019,
S
17 KR 967/19 ER, nicht rechtskräftig
Hintergrund:
Mit der so genannten Mindestmengenregelung bestimmt der Gemeinsame
Bundesausschuss zur Sicherung der Qualität des Behandlungsergebnisses, welche
Mindestmengen an planbaren Leistungen ein zugelassenes Krankenhaus jährlich
erbringen muss. Für Knie-TEP beträgt die jährliche Mindestmenge 50 pro Standort
eines Krankenhauses. Der Krankenhausträger muss in einer jährlichen Prognose
darlegen, dass die Mindestmenge im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich
erreicht wird. Die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen können diese
Prognose widerlegen. In diesem Fall darf das Krankenhaus die medizinische
Leistung nicht mehr erbringen. Bewirkt es die Leistung gleichwohl, hat es dafür
keinen Vergütungsanspruch (§ 136 b Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches).
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