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Pressemitteilungen des Sozialgerichts Magdeburg
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Pressemitteilungen des Sozialgerichts Magdeburg
(SG MD) Opferentschädigungsansprüche nach Verabreichung von Dopingsubstanzen
30.07.2015, Magdeburg – 1
- Sozialgericht Magdeburg
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Die Verabreichung von Dopingsubstanzen
an eine minderjährige Hochleistungssportlerin in der ehemaligen DDR stellt
einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes
dar. Dies hat das Sozialgericht Magdeburg
in einem Urteil vom 10. Juli 2015 entschieden.
Die 14. Kammer des Sozialgerichts
Magdeburg hatte über den Fall einer 1963 geborenen Klägerin zu entscheiden, die
zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleistungssportlerin
in der Abteilung Rudern war. Sie leidet u.a. an einer hochgradigen
Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Mit ihrer Klage machte
sie geltend, ihre Gesundheitsstörungen seien darauf zurückzuführen, dass ihr in
ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen, z. B. in Vitamintabletten,
Eiweißgetränken oder Schokolade, verabreicht worden seien. Der beklagte
Leistungsträger hatte die begehrte Gewährung von Versorgungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, ein kausaler
Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Klägerin und der
Verabreichung von Dopingsubstanzen sei nicht nachgewiesen.
Das Gericht verurteilte den
beklagten Leistungsträger, der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Klägerin, die zuvor bereits
finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten hatte, habe nach
den Umständen des vorliegenden Falls glaubhaft gemacht, dass ihr Oral-Turinabol
verabreicht worden sei. Dies stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, infolge dessen
die Klägerin gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Die Schädigungen an
der Wirbelsäule seien als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen,
soweit diese ? wie hier ? auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol
verursachten bzw. verstärkten Extrembelastungen im Hochleistungssport beruhten.
Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wirbelsäulenschäden der
Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere
aufgetreten wären.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz
lautet:
Wer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere
Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2015, S 14 VE 3/11,
nicht rechtskräftig
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