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Amtsgericht Halle (Saale)
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(AG HAL) Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen im Zeitraum vom 13.08.2018 ? 17.08.2018
09.08.2018, Halle (Saale) – 6
- Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen, Datum,
Uhrzeit, Spruchkörper, Raum,
wegen ?
323 Ls 901 Js 35074/13, 13.08.2018, 09:00 Uhr,
Schöffengericht, Saal: 1.031,
Fortsetzungstermine: 27.08.2018 und 10.09.2018,
jeweils 09.00 Uhr
Untreue u.a.
1. Der im
September 1961 geborene Angeklagte soll im Oktober 2011 als damaliger
Bürgermeister der Stadt Landsberg im Rahmen eines Kaufgeschäfts um ein
Grundstück dem Stadtrat einen Kaufpreis von 35,00 Euro pro Quadratmeter
vorgeschlagen haben, wobei er weder ein Verkehrswertgutachten eingeholt habe
und obwohl ausweislich der Bodenrichtwertkarte ein Bodenrichtwert in Höhe von
50,00 Euro ausgewiesen worden sei. Obwohl nach Zustimmung durch den Stadtrat im
notariellen Kaufvertrag mit den Käufern des Grundstücks bei Mängeln des
Grundstücks eine Minderung des Kaufpreises ausgeschlossen worden sei, habe der
Angeklagte ohne Zustimmung des Stadtrates den Kaufpreis auf 5,50 Euro gesenkt. Hintergrund
sei ein im Grundstück verlegtes Starkstromkabel eines Energieversorgers
gewesen, welches eine Bebauung verhindert habe. Allerdings sei es möglich
gewesen, das Stromkabel kostenfrei umzulegen, so dass es an einer Grundlage für
die Kaufpreisminderung gefehlt habe. Der Stadt Landsberg sei dadurch ein
Schaden in Höhe von 46.168,00 Euro entstanden.
2. Der im Jahre 1984 geborene zweite Angeklagte sei
ursprünglich Angestellter der Stadt Landsberg gewesen und im Jahre 2010 zum
Beamten mit 30 Wochenarbeitsstunden ernannt worden. Durch notariellen Vertrag
von Februar 2010 sei der Angeklagte als Geschäftsführer der Energie Landsberg
GmbH bestellt und mit Vertrag vom Februar 2010 als Angestellter für 5 Jahre
eingestellt worden mit einem Jahresgrundgehalt von 25.000,00 Euro brutto.
Gegenstand der Gesellschaft sei der Betrieb eines Solarparks gewesen. Im
September 2010 sei das Solarparkprojekt vollständig an einen Investor verkauft
worden, so dass der einzige Gesellschaftszweck weggefallen sei. Im Jahre 2012 sei
der Angeklagte durch den Bürgermeister - also den ersten Angeklagten
- mit einer Studie zur weiterführenden Geschäftstätigkeit und anderen
Prüfungen betraut worden, wobei dafür eine Vergütung von insgesamt 4.000,00
Euro gezahlt werden sollte. Im Jahre 2013 sei das Jahresgehalt auf 20.000 Euro
reduziert worden und gegen Ende des Jahres 2013 sei der Anstellungsvertrag
aufgehoben worden. Dem Angeklagten sei eine Abfindung für die vorzeitige
Aufhebung des Vertrages in Höhe von 24.388,89 Euro ausgezahlt worden.
Spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung des zweiten Angeklagten zur Erstattung
eines Gutachtens sei dem Bürgermeister bewusst gewesen, dass der Weiterbetrieb
der Gesellschaft nicht im wirtschaftlichen Interesse der Stadt Landsberg
gewesen sei. Sie sei aber zum Nachteil des Stadtvermögens weiterbetrieben
worden, um dem zweiten Angeklagten den Weiterbezug der Gehaltszahlungen zu
ermöglichen.
3. Die Einnahmen aus der Tätigkeit als Geschäftsführer
habe der zweite Angeklagte weder von sich aus nachgewiesen, noch sei er durch
den Bürgermeister dazu aufgefordert worden.
Tatsächlich sei es nach den Beamtengesetzen für
den Beamten Pflicht gewesen, das Entgelt überwiegend an den Dienstherrn, die
Stadt Landsberg, abzugeben, was nicht geschehen sei. Insgesamt seien dadurch
insgesamt über 75.000,00 Euro nicht an die Stadt Landsberg abgeführt worden.
Im Auftrag
Budtke
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