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Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
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Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft
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Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft
(GenStA NMB) Staatsanwaltschaft Halle übernimmt weitere Prüfung
im Todesermittlungsverfahren Ouri Jallow
16.08.2017, Naumburg (Saale) – 4
- Generalstaatsanwaltschaft
Die
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat im Juni 2017 von ihrem Substitutionsrecht
gemäß
§ 145 Abs. 1 GVG Gebrauch gemacht und die weitere Bearbeitung des Todesermitt-
lungsverfahrens
Ouri Jallow der Staatsanwaltschaft Halle übertragen. Dieser Schritt erschien
nicht
zuletzt im Hinblick auf die dienstliche Belastung der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft
Dessau-Roßlau
angezeigt. Die Substitution war geboten, nachdem der langjährige Bearbeiter
der
Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau altersbedingt in den Ruhestand getreten war.
Die
sodann
zuständige Dezernentin für Leichensachen war von Mai 2016 bis August 2017 u. a.
mit
dem Kapitalverbrechen zum Nachteil der getöteten chinesischen Studentin Yangjie
Li
befasst
und nahm in jener Sache im vorgenannten Zeitraum mehr als 8 Monate lang die
Sitzungsvertretung
vor dem dortigen Landgericht wahr.
Eine
irgendgeartete Kritik an der Arbeit der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ist
mit der Ent-
scheidung
nicht verbunden.
Die
Staatsanwaltschaft Halle verfügt ? trotz ebenfalls sehr hoher Belastung ? über
größere
personelle
Ressourcen und ist wie alle Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt in
der
Lage, die Ermittlungen unabhängig zu führen.
Die
von Außenstehenden kürzlich vorgebrachte Kritik, die Staatsanwaltschaft
verschleppe das
Verfahren
und mache Ermittlungsergebnisse nicht publik, wird zurückgewiesen. Staatsanwalt-
schaftliche
Ermittlungen werden aus gutem Grund regelmäßig nicht in der Öffentlichkeit ge-
führt.
Denn dies ist mit dem Zweck eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens,
nämlich
der
Prüfung strafbewehrten Verhaltens und der Sammlung von belastendem und
entlasten-
dem
Material, nicht vereinbar. Staatsanwaltschaften haben während des Laufs des
Ermitt-
lungsverfahrens
stets das Ermittlungsgeheimnis zu wahren, solange es im Interesse der
Untersuchung
geboten ist (vgl. BGHSt 10, 276). Zeugen sollen nicht beeinflußt werden, Be-
schuldigte
sollen weder vorgewarnt noch bloßgestellt werden, Gutachter und Richter sollen
nicht
in eine Besorgnis der Befangenheit gebracht werden und ? am Wichtigsten: ?
mögliche
Ermittlungserfolge
sollen nicht vereitelt werden. Jedwede Auskünfte, die die sachgemäße
Durchführung
eines anhängigen Ermittlungsverfahrens gefährden könnten, sind der Staats-
anwaltschaft
von Gesetzes wegen daher verwehrt. Das gilt auch und gerade im Todesermitt-
lungsverfahren
zum Nachteil des Ouri Jallow.
Die
nunmehr zuständige Pressestelle der Staatsanwaltschaft Halle wird zu gegebener
Zeit
über
das Ergebnis der Prüfung informieren.
Zum
Hintergrund:
Ouri
Jallow wurde am Mittag des 07.01.2005 verbrannt in einer Polizeizelle des
Polizeireviers
Dessau
aufgefunden. Er war dort verstorben.
Die
Staatsanwaltschaft Dessau hat noch im Jahr 2005 wegen der Verursachung des
Todes
zwei
Polizeibeamte des Reviers wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge
ange-
klagt.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und insbesondere aufgrund der damals
vorliegen-
den
Gutachten und der Spurenlage sowie den Ausführungen der angehörten Sachverstän-
digen
(Brandgutachter, Rechtsmediziner u.a.) erschien es als wahrscheinlich, dass der
Brand
vom
Tatopfer selbst gelegt war.
Das
Landgericht Magdeburg verurteilte einen der Beamten wegen fahrlässiger Tötung
zwischenzeitlich
(2012) zu einer Geldstrafe, weil dieser es als Dienstgruppenleiter unterlassen
hatte,
der nicht gebotenen Inhaftierung des Ouri Jallow entgegenzuwirken bzw. einem Ge-
wahrsamsbeamten
die Aufsicht über den Inhaftierten persönlich zu übertragen und er damit
für
dessen Tod mitverantwortlich war (vgl. Seite 247 des Urteils, 21 Ks 8/10). Der
andere Be-
amte
war bereits zuvor vom Landgericht Dessau-Roßlau freigesprochen worden.
Im
Zuge der landgerichtlichen Hauptverhandlung fielen dem damaligen
Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft
Ungereimtheiten in Bezug auf den Ausbruch des Feuers auf, die ihn ver-
anlassten,
ein weiteres Todesermittlungsverfahren einzuleiten. Dieses führte zunächst zu
keinen
neuen Erkenntnissen. Nach Kenntnisnahme eines britischen Brandgutachtens (ver-
öffentlicht
durch Dritte Ende Oktober 2015) verdichteten sich die Zweifel. Die Staatsanwalt-
schaft
Dessau-Roßlau hat daher den Versuch unternommen, den Brand nochmals nachstellen
und
interdisziplinär gutachterlich untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck fand im
August
2016
ein von einem Chemiker, einem Rechtsmediziner und einem Brandsachverständigen
begleiteter
Brandversuch in Bad Schmiedeberg statt.
Die
inzwischen vorliegenden gutachterlichen Bewertungen des Brandversuchs weisen -
sowohl
im Hinblick auf die bislang angenommene Todesursache (Hitzeinhalationsschock)
als
auch
zum genauen Todeszeitpunkt - kein einheitliches Bild auf. Sie sind von der Staatsan-
waltschaft
in einem Abgleich mit den bisher vorliegenden Beweistatsachen (neu) auszuwerten.
Es
gilt, die entscheidungserheblichen Fragen zu beantworten, ob es generell
möglich ist, die
Ursache
für den Tod des Ouri Jallow beweissicher festzustellen und ob genügende
Tatsachen
vorhanden
sind, die den Verdacht einer kausalen Beteiligung Dritter begründen oder aus-
schließen
können.
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